1. SFTC rot-weiß 90


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Vereins-Statuten

Vereins-Statuten

§1 NAME, TÄTIGKEIT UND SITZ DES VEREINES

1. Der Verein führt den Namen „1. SALZBURGER FORMATIONSTANZ-CLUB“ und „TURNIERTANZCLUB ROT-WEISS 1990“.
2. Der Sitz des Vereines ist Salzburg.
3. Die Errichtung von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

§2 ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in enger Zusammenarbeit mit der TANZSCHULE NIKI SEIFERT, Tanzsportbegeisterten sinnvolle Freizeitgestaltung anzubieten sowie die Förderung und Pflege des Turniertanzes und turniermäßigen Formationstanzes nach sportlichen Regeln.

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2. und 3. angeführten Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Clubabende und gesellschaftliche Veranstaltungen
  • Trainingseinheiten
  • Auftritte und Darbietungen
  • Tanzturniere

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  • Unterstützungs- und Fördermittel
  • Spenden
  • Erträgnisse aus Clubveranstaltungen
  • Unkostenersätze

§4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus aktiven- (ordentlichen, außerordentlichen), fördernden- und Ehrenmitgliedern.
1. Aktive Mitglieder: a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am Vereinsleben aktiven Anteil nehmen und den Tanzsport ausüben. b) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, denen an der Erreichung des Vereinszwecks gelegen ist und die durch Mitarbeit oder sonstige Leistungen hierzu beitragen.
2. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in erhöhtem Maße fördern.
3. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die durch besondere Verdienste zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Bewerber, die die Aufnahme in den Club anstreben, müssen a) von mindestens zwei Mitgliedern vorgeschlagen werden; b) den Clubmitgliedern als Bewerber bekannt gegeben werden; c) falls sie aktive Mitglieder werden wollen, ihre Tanzkenntnisse hinreichend nachgewiesen haben. Der Vorstand kann bei aktiven Mitgliedern in begründeten Fällen von diesem letzten Erfordernis eine Ausnahme genehmigen.
2. Bedenken, die gegen eine Aufnahme sprechen, müssen innerhalb von zwei Monaten dem Vorstand auf dem kürzesten Wege schriftlich gemeldet und begründet werden.
3. Über die endgültige Aufnahme des Bewerbers entscheidet der Vorstand nach Ablauf von zwei Monaten. Sie kann auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese ‚Ablehnung findet nicht statt.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit –, durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ersten eines jeden Monats erfolgen und muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Eventuell bereits geleistete Mitgliedsbeiträge für einen darüber hinausreichenden Zeitraum werden nicht zurückerstattet.
3. Die Streichung kann der Vorstand u.a. vornehmen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit verfügt werden.

§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten, ausgenommen die Pflicht zur Bezahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge.

§8 VEREINSORGANE

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

§9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu verschicken. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhin-derung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Organisationsleiter sowie dem Sportwart.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliede durch Rücktritt.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und seine Vertretung nach außen. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDS-MITGLIEDER
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Sportwart, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung der oben genannten Vorstandsmitglieder treten an deren Stelle ihre Stellvertreter.

§14 DIE RECHNUNGSPRÜFER

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8, 9 sinngemäß.

§15 DAS SCHIEDSGERICHT

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von fünf Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Das fünfte Mitglied wird vom Vorstand namhaft gemacht und übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

1. Die Auflösung des Vereines kann nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Mit diesem Beschluss sind zugleich die Verfügungen über die Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen. Dieses darf – wie auch bei einer Aufhebung des Vereines – nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Sollte der Zweck des Vereines so geändert werden, dass er nicht mehr unter die Begünstigung der Gemeinnützigkeit fällt, so ist mit Inkrafttreten dieser Änderung eine Vermögensabrechnung durchzuführen. Das Vermögen ist wie bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines zu verwenden.
3. Die Auseinandersetzung und Abrechnung besorgt der letzte Vorstand.



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